Digitale Schule der Zukunft an der WRS

Ab dem Schuljahr 2024/25 steht nach dem Pilotversuch an anderen Schulen allen staatlichen bayerischen Schulen die Teilnahme an der Digitalen Schule der Zukunft (DSDZ) offen. Ab 2025 startet -wie viele andere Schulen in Würzburg – auch die WRS. Dabei „greift das Lernen mit analogen und digitalen Medien und Werkzeugen selbstverständlich ineinander – im Klassenzimmer sowie beim Lernen zuhause“, d.h. traditionelles Lernen mit Heft und Buch sozusagen wird um digitale Anwendungen je nach Thematik des einzelnen Faches erweitert. Ziel der Digitalen Schule der Zukunft ist demnach nicht ein weitgehender Ersatz des Analogen durch das Digitale, sondern um ein sinnvolles Mit- und Nebeneinander der beiden Welten.

Seit einigen Jahren befindet sich die WRS bereits auf diesem digitalen Weg, denn unsere Schüler kennen iPads bereits durch unsere mobilen iPad-Koffer, die Lehrerdienstgeräte, die Ausgabe von Leihgeräten oder die Möglichkeit der Verwendung schülereigener Geräte (BYOD) ab Jahrgangsstufe 8.
Neu wird die Einführung ganzer iPad-Klassen mit elternfinanzierten Geräten sein. Die Geräte werden von den Erziehungsberechtigten beschafft, die dafür einen finanziellen Zuschuss von bis zu 350€ pro Gerät erhalten.

Weitere Informationen zu Förderung, Beschaffung, technische Anforderungen erhalten Sie in der Infoveranstaltung. Weitere detaillierte Antworten auf häufige Fragen (FAQs), z.B. Vorteile einer 1:1-Ausstattung finden Sie auf der Seite des Kultusministeriums.

  • Formularserver zur Förderantragstellung Digitale Schule der Zukunft – Förderung der 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten
    Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Bewilligung durch das Landesamt für Schule auf das von der jeweiligen Antragstellerin oder dem jeweiligen Antragsteller angegebene Konto.
  • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die „Digitale Schule der Zukunft“ – Lernen mit mobilen Endgeräten vom 31. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 278)


    FAQs zur Gerätebeschaffung, z.B. Förderung finanziell unterstützungsbedürftigen Familien, Ratenzahlung, Verlassen der Schule, Haftung bei Beschädigung… :
  • Welche Schülerinnen und Schüler können sich an der 1:1-Ausstattung beteiligen?
    Antragsberechtigt sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler einer 1:1-Ausstattungsklasse, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte. Ob eine Schülerin bzw. ein Schüler eine 1:1-Ausstattungsklasse besucht, können die Erziehungsberechtigten an der Schule des Kindes erfragen.
  • Wem gehören die mobilen Endgeräte?
    Die iPads werden als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Art. 21 Abs. 3 BaySchFG) von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern beschafft und sind somit Privatgeräte. Die Geräte können daher von den Schülerinnen und Schülern sowohl zu schulischen wie auch zu privaten Zwecken genutzt werden.
  • Müssen die Erziehungsberechtigten ein mobiles Endgerät erwerben?
    Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verfolgt im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ das Ziel, dass ganze Jahrgangsstufen mit digitalen Endgeräten ausgestattet werden. Die Förderung der Beschaffung eines mobilen Endgeräts ist gleichwohl ein Angebot. Ob die Erziehungsberechtigten davon Gebrauch machen, steht ihnen frei. Nehmen Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler das Angebot nicht an, stellen die Schulen nach Möglichkeit mobile Endgeräte aus dem Leihgerätepool der Schule.  Für Schülerinnen und Schüler aus finanziell unterstützungsbedürftigen Familien stehen verschiedene Lösungen zur passgenauen Auswahl zur Verfügung, z. B. Ratenzahlungsmodelle, die Kombination der Förderung mit SGB II-Leistungen oder der Rückgriff auf den Leihgeräte-Pool der Schule. An der WRS ist dies von 8-14.30Uhr aus dem Leihgerätepool möglich, wobei das Gerät in der Schule genutzt werden kann.
  • Welcher Förderzeitraum ist bei der Beschaffung der Geräte einzuhalten?
    Um eine Förderung zu erhalten, muss das Gerät im Zeitraum der Geltung der Förderrichtlinie sowie nach Bestätigung der Teilnahme der Schule an der „Digitalen Schule der Zukunft“ durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus beschafft werden. Ab welchem Zeitpunkt ein Gerät förderfähig ist, erfahren die Erziehungsberechtigten zu gegebenen Zeitpunkt von der WRS. Geräte, die davor gekauft wurden, werden nicht gefördert.
  • Die Eltern haben bereits früher ein passendes Gerät gekauft, kann das Kind dies nutzen?
    Die Teilnahme mit einem bereits vorhandenen eigenen Gerät, welches die Mindestanforderungen erfüllt, ist zulässig. In diesem Fall besteht jedoch keine Möglichkeit der Förderung.
  • Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt sein?
    – Mobile Endgeräte erfüllen die vorgegebenen technischen Mindestkriterien
    – Kauf in Namen, auf Rechnung und zum Eigentum der/des Erziehungsberechtigten, die/der den Förderantrag ausfüllt/en
    – Kaufdatum nicht vor einem noch bekannt zu gebenden Stichtag
    – Pro Schülerin oder Schüler maximal ein Gerät
    – Einreichung des aufgefüllten Förderantrags (Onlineformular), des Kaufbelegs UND des Zahlungsnachweises (z.B. Kassenzettel, Screenshot von Online-Banking oder Paypal, etc. bei der WRS)
  • Dürfen die Geräte ausschließlich für schulische Zwecke verwendet werden?
    Die mobilen Endgeräte können auch für private Zwecke genutzt werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass dies nicht den Gebrauch für die Schule beeinträchtigt. Durch die Einbindung in das MDM (Mobile Device Management) besteht die Möglichkeit einer Regulierung durch die Schule am Vormittag und der Eltern am Nachmittag.
  • Muss das Gerät in das schuleigene MDM eingebunden werden?
    Ja, das dies zu den technischen Kriterien der WRS zählt. Ohne dies kann die Förderung nicht beantragt werden. Für die Teilnahme an der DSDZ ist es möglich, ein privates Gerät ohne Förderung und ohne MDM anzuschaffen, das die anderen technischen Kriterien erfüllt.
  • Was passiert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlässt?
    Wenn die Schülerin bzw. der Schüler die Schule nach Erhalt der Förderung verlässt, darf sie/er das Gerät behalten. Die Erziehungsberechtigten müssen die Förderung nicht zurückbezahlen. 
    Wenn zum Zeitpunkt des Verlassens der Schule bzw. einer 1:1-Ausstattungsklasse bereits ein Gerät beschafft wurde, ist darauf zu achten, dass der Förderantrag bis spätestens zwei Monate nach Verlassen der Schule, für die das Gerät beschafft wurde, einzureichen ist.
  • Welche Geräte werden gefördert?
    Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Endgeräten. An der WRS sind das iPads und die verbindlich vorgegebenen Ausstattungskomponenten (z. B. Eingabestift, Tastatur und/oder Stift), die im Förderzeitraum beschafft wurden. Beginn und Ende des Förderzeitraums sind in einer kultusministeriellen Bekanntmachung festgelegt. 
  • Welche Anforderungen bestehen an die geförderten Geräte?
    Das mobile Endgerät muss entweder ein Neugerät mit mind. 10 Zoll Bildschirmgröße oder ein Refurbished-Gerät mit mind. 10 Zoll Bildschirmgröße von gewerblichen Händlern mit einer Garantie von mindestens einem Jahr sein. Die WRS hat hierzu technische Mindestkriterien vorgeben. Förderfähig sind Geräte, die diese Mindestkriterien erfüllen. Denn die Schulen müssen sich darauf verlassen können, dass mit den mobilen Endgeräten auch effektiv im Unterricht gearbeitet werden kann. Welche Geräte hierfür technisch geeignet sind, hängt von der konkreten technischen Situation und den pädagogisch-didaktischen Zielsetzungen an der jeweiligen Schule ab. Beispielsweise darf der Bildschirm eines Tablets nicht zu klein sein, damit auch längeres Arbeiten lernförderlich und ergonomisch möglich ist. Auch müssen die Geräte zur bereits bestehenden IT-Infrastruktur der Schule passen. Nur so ist etwa gewährleistet, dass Inhalte der Schülergeräte schnell und einfach auf der digitalen Tafel im Klassenzimmer präsentiert werden können. Die technischen Mindestkriterien wurden vorab in geeigneter Weise mit dem Elternbeirat und dem Sachaufwandsträger abgestimmt.
  • Was passiert, wenn ein Gerät verloren geht oder beschädigt wird?
    Da es sich bei den in der „Digitalen Schule der Zukunft“ beschafften Geräten um Privatgeräte handelt, wird von Seiten der Schule, des Schulaufwandsträgers oder des Staatsministeriums keine Haftung bei Verlust oder Zerstörung des Geräts übernommen. In diesen Ausnahmefällen kann jedoch einmalig eine erneute Förderung beantragt werden, sofern die Beschaffung des zweiten Geräts spätestens für die 9. Jahrgangsstufe erfolgt.
  • Welche Unterstützung gibt es für Erziehungsberechtigte, die den finanziellen Eigenanteil nicht übernehmen können? 
    Für finanziell unterstützungsbedürftige Familien stehen verschiedene Lösungen zur passgenauen Auswahl vor Ort zur Verfügung, z. B. Ratenzahlungsmodelle, die Kombination der Förderung mit SGB II-Leistungen, anderen Förderungen (z. B. Förderverein der Schule) oder der Rückgriff auf den Leihgeräte-Pool der Schule.
  • Kann ein Förderverein die Erziehungsberechtigten bei der Finanzierung der Geräte unterstützen?
    Ja. Es ist nicht förderschädlich, wenn ein Förderverein Erziehungsberechtigte bei der Finanzierung der Geräte unterstützt. Wichtig ist lediglich, dass die Geräte zum Eigentum der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler beschafft werden. Bei der Online-Beantragung des staatlichen Zuschusses ist es den antragstellenden Erziehungsberechtigten möglich, direkt die Kontonummer des Fördervereins anzugeben.
  • Ist auch eine Ratenzahlung förderfähig?
    Den Erziehungsberechtigten steht es frei, mit dem Händler ein Ratenzahlungsmodell zu vereinbaren. Auch hier wird der Förderbetrag im Ganzen ausbezahlt und orientiert sich somit nicht am Zahlungsplan für die vereinbarten Raten. Es muss bei Antragsstellung mindestens der Betrag des Zuschusses gezahlt worden sein. Hier kann durch eine Sofort-Zahlung in Höhe dieses Betrags beim Gerätekauf oder durch eine Sonderzahlung vor dem Tag der Antragsstellung gewährleistet werden, dass der Förderhöchstbetrag beantragt werden kann. Auch eine Unterstützung durch den Förderverein in diesem Zusammenhang ist denkbar. Zu beachten ist, dass die entsprechenden Verträge jedoch nicht bereits vor dem Bewilligungszeitraum geschlossen worden sind. Viele Anbieter bedienen sich bei Ratenzahlungen eines Finanzpartners („Drittfinanzierer“), z. B. einer Bank, die auf Kreditbasis für den Kunden den Kaufpreis in voller Höhe entrichtet. Der Kunde zahlt dann die Raten an den Drittfinanzierer. Sofern eine Ratenzahlung mittels Drittfinanzierung vereinbart wurde, ist keine Mindestanzahlung erforderlich, da der Käufer den Kaufpreis bereits vollständig beim Händler entrichtet hat und dem Finanzinstitut den entsprechenden Betrag schuldet. Die Förderung kann sofort in voller Höhe beantragt werden.
  • Wird auch Leasing bezuschusst?
    Nein, Leasing wird nicht bezuschusst.

Wichtige Links:

Informationen zum Förderantrag:

https://www.km.bayern.de/digitale-schule-der-zukunft/erziehungsberechtigte/weiterfuehrende-schulen/foerderantrag

Allgemeine Informationen für Erziehungsberechtigte:

https://www.km.bayern.de/digitale-schule-der-zukunft/erziehungsberechtigte/weiterfuehrende-schulen

Flyer von MR-Daten:

https://mr-daten.de/wp-content/uploads/2025/03/Flyer_DSDZ_web.pdf

Präsentation:

Digitale Schule Präsenstation